AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Auto-Online Pietsch GmbH ("AOP" oder auch "Vermieter") und Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Mieter").

1.2 Verbraucher ist gemäß der gesetzlichen Definition in § 13 BGB und im Sinne dieser AGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gemäß der gesetzlichen Definition in § 14 BGB und im Sinne dieser AGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Im Einzelnen getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Erklärungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform (z.B. per E-Mail) oder eine Bestätigung von AOP in Textform maßgebend. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

1.4 Gegenüber Unternehmern gilt, dass deren entgegenstehende oder von den AGB der AOP abweichende Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt werden, es sei denn AOP hat ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch dann, wenn AOP vorbehaltlos auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches auf die AGB des Unternehmers oder eines Dritten verweist, auf solche fremden Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn AOP eine Leistung des Unternehmers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

2 Zustandekommen des Mietvertrags, Vertragsbestandteile

2.1 Sämtliche auf der Website von AOP dargestellten Fahrzeuge und Angebote stellen keine verbindlichen Angebote seitens AOP dar, sondern dienen ausschließlich zur Abgabe eines verbindlichen Angebots (Buchungsanfrage) auf Abschluss eines Mietvertrags durch den Mieter.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn:

(i) der Mieter über die Nutzung des Online-Buchungsformulars auf der Website der AOP eine Buchungsanfrage versendet und AOP die Buchung in Textform bestätigt (Buchungsbestätigung) oder

(ii) der Mieter und AOP sich durch Angebot und Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) in Textform (z.B. per E-Mail) einigen.

2.3 Bestandteile des Mietvertrages sind auch die vom Mieter und der Mietstation des Vermieters bei Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs vollständig auszufüllenden und zu unterzeichnenden Übergabe- bzw. Rückgabeprotokolle nebst dem jeweiligen Inhalt, die Bestimmungen zum Versicherungsschutz, die Preisliste für Bagatellschäden sowie die Preisliste für Zusatzleistungen.

2.4 Gegenstand des Mietvertrages ist ausschließlich die Vermietung eines Fahrzeugs (Campingbus, Wohnmobil oder vergleichbar) mit einem standardmäßigen Innenausbau und entsprechendem Camping-Equipment. Die zusätzlich vom Mieter gebuchte Ausstattung und Zubehörpakete zum Fahrzeug sowie zusätzlich gebuchten Dienstleistungen sind ebenfalls Gegenstand des Mietvertrags. Reiseleistungen jedweder Art schuldet AOP nicht.

2.5 Die Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen oder ähnliches vermietet. Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet.

3 Mietgegenstand, Ersatzfahrzeug

3.1 AOP wird dem Mieter das Fahrzeug gemäß der gebuchten Fahrzeugkategorie als Mietobjekt für die gesamte Mietdauer überlassen.

3.2 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich AOP das Recht vor, dem Mieter ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug einer mindestens gleichwertigen oder besseren Fahrzeugkategorie bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine außerordentliche Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung des Ersatzfahrzeugs schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch AOP verweigert. Für ein größeres bereitgestelltes Ersatzfahrzeug entstehende höhere Nebenkosten, wie z.B. Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeugs als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

3.3 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet AOP die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

3.4 Wird das gemietete Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder seine Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht, kann AOP ein Ersatzfahrzeug verweigern. Eine außerordentliche Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

3.5 Alle Fahrzeuge werden mit den erforderlichen Fahrzeugpapieren, einschließlich Fahrzeugschein, vermietet.

3.6 Die kostenlose Grundausstattung der Fahrzeuge variiert je nach Modell. Detaillierte Angaben zu den jeweiligen Ausstattungsmerkmalen sind auf der Website von AOP einsehbar. Fahrzeuge mit Wassersystemen werden mit geleerten Grauwassertanks und leeren Toilettenkassetten an den Mieter übergeben.

3.7 Je nach Fahrzeugmodell können zusätzliche Ausstattungen individuell und gegen Aufpreis gebucht werden. Im Mietvertrag werden alle gebuchten Zusatzoptionen, wie beispielsweise Fahrradträger, Anhängerkupplungen oder Reinigungspakete, sowie Zusatzleistungen wie ein Haustierpaket, schriftlich festgehalten. Details hierzu finden sich auf den jeweiligen Fahrzeugdetailseiten auf der AOP-Website.

3.8 Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank sowie, falls vorhanden, mit einer vollen AdBlue-Füllung übergeben. Der Motor ist zudem mit der erforderlichen Menge Motoröl befüllt. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe mit derselben Menge Kraftstoff zurückgegeben werden, wie im Übergabeprotokoll vermerkt wurde.

3.9 Im Mietpreis sind standardmäßig 150 Freikilometer pro Nacht enthalten. Der Mieter kann vor Mietbeginn zusätzliche Kilometerpakete buchen, um die Anzahl der Freikilometer zu erhöhen. Für 9 € pro Nacht erhöht sich das Kilometerkontingent um 100 km auf insgesamt 250 km pro Nacht. Für 19 € pro Nacht kann der Mieter das Fahrzeug ohne Kilometerbegrenzung nutzen. Überschreitet der Mieter die vereinbarten Freikilometer, wird jeder zusätzlich gefahrene Kilometer mit 0,20 € nachberechnet.

4 Mietzeit

4.1 Das im Mietvertrag bestätigte Start- und Enddatum bildet den verbindlichen Mietbeginn und das verbindliche Mietende ("Mietzeit"). Das Fahrzeug ist zu den im Mietvertrag genannten Zeiten am entsprechenden Übergabeort der AOP-Mietstation oder an einem individuell vereinbarten Ort abzuholen ("Übergabe") und zurückzugeben ("Rückgabe").

4.2 Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Die reguläre Abholung erfolgt zwischen 14:00 und 17:00 Uhr am Mietbeginn, die Rückgabe zwischen 8:00 und 11:00 Uhr am Tag des Mietendes. Das genaue Zeitfenster wird von der jeweiligen AOP-Mietstation festgelegt und im Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll dokumentiert. Besondere Wünsche bezüglich der Abhol- oder Rückgabezeit können berücksichtigt werden, sofern dies technisch und logistisch umsetzbar ist. Eine frühere Abholung oder spätere Rückgabe kann gegen Aufpreis und je nach Verfügbarkeit vereinbart werden.

4.3 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach vorheriger Zustimmung von AOP in Textform möglich. Die Nutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich auf die vereinbarte Mietzeit beschränkt. Eine Fortsetzung der Nutzung nach Ablauf der Mietzeit führt nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags. Die Regelung des § 545 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4.4 Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Übergabe des Fahrzeugs ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie die gesetzlichen Rechte zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag bleiben davon unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht insbesondere bei Verstößen gegen die in Klausel 14 festgelegten Pflichten des Mieters.

4.5 Sollte der Mieter spezielle Anforderungen an das Fahrzeug haben (z.B. Winterreifen zu bestimmten Jahreszeiten), hat er diese frühzeitig bei AOP anzufragen. AOP wird sich bemühen, diese Anforderungen zu erfüllen, behält sich jedoch das Recht vor, Anfragen abzulehnen, wenn technische oder logistische Gründe dagegen sprechen. Nicht erfüllte Sonderwünsche haben keinen Einfluss auf den Mietvertrag und die AGB.

5 Führungsberechtigte des Mietfahrzeugs

5.1 Bei der Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter folgende Dokumente im Original vorzulegen:

(i) Einen gültigen Führerschein, der zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs berechtigt und in allen befahrenen Ländern gültig ist;

(ii) Ein gültiges Zahlungsmittel (EC- oder Kreditkarte);

(iii) Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

5.2 Kann der Mieter bei der Übergabe des Fahrzeugs die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, behält sich AOP das Recht vor, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters aufgrund von Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Mieter hat die durch den Rücktritt entstehenden Kosten sowie etwaige Schäden, einschließlich entgangenem Gewinn, dem Vermieter zu ersetzen.

5.3 Das Fahrzeug darf – außer in Notfällen – ausschließlich vom Mieter selbst oder von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer im Voraus an AOP zu übermitteln. Jeder eingetragene Fahrer muss bei der Anmietung oder Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Führerschein sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Ist der angegebene Fahrer bei der Fahrzeugübergabe nicht anwesend, hat der Mieter dessen gültigen Führerschein sowie Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Vor der Überlassung des Fahrzeugs an weitere Fahrer ist der Mieter verpflichtet, sicherzustellen, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, sich in einem fahrtüchtigen Zustand befinden und keinem Fahrverbot unterliegen. Zudem hat der Mieter sicherzustellen, dass alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser AGB informiert sind.

5.4 Der Mieter und/oder der eingetragene Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens einem Jahr einen für die jeweilige Fahrzeugklasse in den befahrenen Ländern gültigen Führerschein besitzen (z.B. Klasse B für Fahrzeuge bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht). Der Mieter hat sicherzustellen, dass nur Personen das Fahrzeug führen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

5.5 Personen, die nicht gegenüber AOP als Fahrer registriert wurden oder keinen gültigen Führerschein vorgelegt haben, sind nicht berechtigt, das Fahrzeug zu führen ("unberechtigte Fahrer"). Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen diese Regelung berechtigt AOP zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags.

5.6 Unberechtigte Fahrer genießen keinen Versicherungsschutz und sind von Zusatzleistungen, die von AOP oder deren Vertragspartnern angeboten werden, ausgeschlossen. In diesem Fall besteht ausschließlich Deckungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

5.7 Haustiere: Die Mitnahme von Haustieren im gemieteten Fahrzeug ist grundsätzlich gestattet, sofern der Mieter dies bei der Buchung ausdrücklich an AOP mitteilt ("erforderliche Vorabinformation"). Für die Mitnahme von Hunden und Katzen ist das sogenannte Haustierpaket zu buchen. Zusätzlich fällt eine Aufwandspauschale in Höhe von 99 € an, wenn Haustiere im Innenraum des Fahrzeugs transportiert werden. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Der Mieter/Fahrer ist eigenverantwortlich für die Einhaltung aller Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Einreisebestimmungen. Zudem hat der Mieter sicherzustellen, dass geeignete Sicherungsvorrichtungen für die Mitnahme von Haustieren vorhanden sind.

6 Vertragsgebiet

6.1 Das gemietete Fahrzeug darf ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen des Vertragsgebiets genutzt werden. Das Vertragsgebiet umfasst alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Andorra, Albanien, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina, Serbien (ausgenommen Kosovo) und Montenegro. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz für das Fahrzeug. Fahrten in Kriegsgebiete oder Gebiete mit hohem Konfliktpotenzial sind grundsätzlich verboten.

6.2 Sollte für die Nutzung des Fahrzeugs eine Umweltplakette erforderlich sein, ist AOP mindestens zwei Wochen vor der Fahrzeugübergabe darüber zu informieren. Bitte beachten Sie, dass für einige Fahrzeuge (insbesondere neue Modelle) eine Umweltplakette möglicherweise nicht verfügbar ist.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die jeweiligen landesspezifischen Gesetze, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie Mautpflichten, in den während der Mietzeit bereisten Ländern und Transitländern zu informieren und diese einzuhalten. Dies schließt auch die Einhaltung der technischen Vorgaben und gesetzlichen Anforderungen an das Fahrzeug ein.

6.4 Verstößt der Mieter gegen landesspezifische Vorschriften, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, haftet der Mieter allein für alle daraus resultierenden Folgen. Der Mieter stellt AOP im Falle einer Inanspruchnahme als Fahrzeughalter, beispielsweise durch Buß- und Verwarngelder, Gebühren oder sonstige Kosten, die von Behörden oder anderen Stellen aufgrund einer schuldhaften Rechtsverletzung erhoben werden, von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Zudem erstattet der Mieter AOP sämtliche Aufwendungen, die durch solche Inanspruchnahmen entstehen.

6.5 Für die Bearbeitung von behördlichen Anfragen im Zusammenhang mit während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstößen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße) erhebt AOP eine Verwaltungspauschale in Höhe von 30 € pro Anfrage aus dem Inland (Deutschland) und 50 € pro Anfrage aus dem Ausland. Dem Mieter bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass AOP kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche von AOP bleiben unberührt.

7 Übergabe

7.1 Das Fahrzeug sowie der Fahrzeugschlüssel werden dem Mieter am vertraglich vereinbarten Übergabeort (in der Regel an einer AOP-Mietstation) fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug wird voll betankt, mit allen erforderlichen Betriebsstoffen geprüft und innen gereinigt übergeben. Die Übergabe des Schlüssels erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Mietbetrags sowie der hinterlegten Kaution. Sollte der Mieter seiner Zahlungspflicht trotz Fälligkeit nicht nachkommen, behält sich AOP das Recht vor, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall steht AOP eine Schadenspauschale in Höhe von 90 % des vereinbarten Mietpreises zu. Dem Mieter bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass AOP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.2 Wird die vereinbarte Uhrzeit zur Übergabe des Fahrzeugs um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Pauschale von 50 € pro überschrittener Stunde zu zahlen. Der Mieter hat das Recht, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3 Der Mieter muss das gemietete Fahrzeug grundsätzlich persönlich in Empfang nehmen. Sollte der Mieter verhindert sein, kann er eine dritte Person schriftlich zur Abholung bevollmächtigen. Die Vollmacht muss auch die in Klausel 7.4 genannten Pflichten des Mieters umfassen. Der Mieter ist verpflichtet, AOP über die Bevollmächtigung zu informieren. Der Bevollmächtigte hat bei der Fahrzeugübergabe die in Klausel 5.1 dieser AGB genannten Dokumente vorzulegen und selbst als Fahrer im Mietvertrag eingetragen zu sein. AOP behält sich das Recht vor, einen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen.

7.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übergabe gemeinsam mit einem Vertreter von AOP zu überprüfen. Dabei sind der Zustand des Fahrzeugs, der Tankstand, die Füllstände der Betriebsstoffe, die Sauberkeit und das Vorhandensein des vereinbarten Zubehörs zu prüfen. Vom Mieter festgestellte Schäden oder Mängel, fehlendes Zubehör sowie Verschmutzungen sind unverzüglich der Mietstation zu melden und im Übergabeprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.

7.5 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Zubehör wie Fahrradträger abzubauen, auch wenn dieses Zubehör nicht vom Mieter gebucht wurde.

8 Rückgabe

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt voll betankt, innen gereinigt (gefegt, gesaugt, gewischt) und im Zustand entsprechend dem Übergabeprotokoll an den vereinbarten Rückgabeort (in der Regel eine AOP-Mietstation) zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug bei der Übergabe nicht vollgetankt gewesen sein, muss es bei der Rückgabe mit der gleichen Menge an Kraftstoff wie im Übergabeprotokoll vermerkt übergeben werden. Zudem sind der Fahrzeugschein sowie alle übergebenen Schlüssel an AOP zurückzugeben.

8.2 Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Rückgabezeit um mehr als eine Stunde ist der Mieter verpflichtet, eine Pauschale von 50 € pro Stunde zu zahlen. Diese Pauschale ist auf maximal das Dreifache des vereinbarten Mietpreises pro Nacht begrenzt. Dem Mieter steht das Recht zu, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sollte die verspätete Rückgabe des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung nachfolgender Mietverträge führen, hat der Mieter zusätzlich eine Entschädigung in Höhe der entgangenen Miete zu zahlen. Auch hier steht dem Mieter das Recht zu, nachzuweisen, dass AOP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche von AOP bleiben unberührt.

8.3 Sollte das Fahrzeug nicht mit einem vollgetankten Kraftstofftank zurückgegeben werden, übernimmt AOP das Auftanken. Für diesen Service wird dem Mieter eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 € zuzüglich der anfallenden Kraftstoffkosten berechnet. Der Mieter hat das Recht, nachzuweisen, dass AOP kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

8.4 Wird das Fahrzeug nicht oder unzureichend innen gereinigt zurückgegeben, berechnet AOP je nach Fahrzeugkategorie eine Reinigungspauschale. Diese beträgt 150 € für einen Van, 180 € für einen Campervan und 200 € für ein Wohnmobil. Sollte das Fahrzeug stark verschmutzt sein und eine gewöhnliche Autoreinigung nicht ausreichen (z.B. bei Öl-, Fett-, Insekten- oder Rußverschmutzungen), wird zusätzlich eine Außenreinigungspauschale in Höhe von 50 € erhoben. Bei Rückgabe mit unentleertem Abwassertank oder einer ungeleerten WC-Kassette wird eine Pauschale von jeweils 100 € berechnet. Der Mieter hat in allen Fällen das Recht, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

8.5 Das Fahrzeug wird bei der Rückgabe in Anwesenheit des Mieters von einem Vertreter von AOP überprüft. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird in einem Rückgabeprotokoll festgehalten, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

8.6 Im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs bleibt der Mieter verpflichtet, den Fahrzeugschlüssel an AOP zurückzugeben. Sollte der Mieter eine verspätete Rückgabe des Fahrzeugs nicht melden oder für AOP nicht erreichbar sein, behält sich AOP das Recht vor, bei den zuständigen Behörden Strafanzeige zu erstatten. Sämtliche daraus entstehenden Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er weist nach, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

8.7 Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben und das Rückgabeprotokoll in Anwesenheit von AOP-Personal unterzeichnet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug für den verbleibenden Zeitraum anderweitig vermietet werden kann.

8.8 Der Mieter bleibt für das Fahrzeug verantwortlich, wenn er es vor Ablauf der Mietzeit ohne Zustimmung von AOP und vor Durchführung der vereinbarten Rückgabe an der Mietstation oder in deren Nähe abstellt. AOP übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zur offiziellen Rückgabe entstehen, es sei denn, diese sind auf ein schuldhaftes Verhalten von AOP oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

8.9 Beschwerden können direkt an AOP gerichtet werden, entweder schriftlich oder mündlich. Für eine zügige Bearbeitung benötigt AOP möglichst detaillierte Informationen zum Grund der Beschwerde sowie relevante Unterlagen wie Fotos oder Videos.

9 Schäden am Mietfahrzeug & Versicherung

9.1 Entstehen während der Mietdauer Schäden am Fahrzeug, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren und auch nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, hat der Mieter für die Kosten der Reparatur aufzukommen, sofern er diese Schäden zu vertreten hat.

9.2 Alle über die Plattform der Auto-Online Pietsch GmbH (AOP) vermieteten Fahrzeuge verfügen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € pro Schadensfall. Für Fahrer unter 23 Jahren beträgt die Selbstbeteiligung 2.500 €. In den Mietpreis ist das Bronze-Schutzpaket inkludiert. Der Mieter hat die Möglichkeit, zusätzliche Versicherungspakete zur Reduzierung der Selbstbeteiligung und der Kaution zu buchen. Detaillierte Informationen hierzu sind in der Übersicht der Schutzpakete einsehbar.

9.3 Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche von AOP gegenüber dem Mieter nicht auf die hinterlegte Kaution begrenzt sind. Die Selbstbeteiligung kann pro Schadensfall die Höhe der Kaution übersteigen, insbesondere dann, wenn mehrere Schäden während der Mietdauer entstehen.

9.4 Ein Versicherungsschutz sowie eine Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung entfallen in folgenden Fällen:

9.4.1 Es besteht kein Versicherungsschutz für vom Mieter verursachte Schäden an Markisen, Aufstelldächern oder der Innenausstattung des Fahrzeugs (wie Mobiliar, Küchenzeile, Bad etc.). Solche Schäden gelten nicht als "Eigenschäden" im versicherungsrechtlichen Sinne und müssen vollständig vom Mieter getragen werden, auch wenn die Kosten die Höhe der Kaution übersteigen.

9.4.2 Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder fahrlässiges Verhalten des Mieters verursacht werden, wie z.B. durch:

Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,

Nichtbeachtung von Durchfahrtsbreiten oder -höhen,

Rangierfehler ohne Unterstützung durch eine zweite Person,

Überladung des Fahrzeugs über das zulässige Gesamtgewicht,

Fahren mit unzureichendem Öl- oder Wasserstand oder

Nutzung auf ungeeigneten oder unbefestigten Straßen,

müssen vollständig vom Mieter übernommen werden, auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen.

9.4.3 Reifenschäden, die während der Mietzeit auftreten, gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters, es sei denn, sie wurden nachweislich vor der Fahrzeugübernahme verursacht oder der Mieter hat ein entsprechendes Haftungsreduzierungspaket gebucht. Kosten für Abschleppdienste oder Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, wenn die Abwicklung über den Schutzbrief des Vermieters erfolgt. Materialkosten für neue Reifen trägt der Mieter. Das Reserverad darf nur von einem Pannen- oder Abschleppdienst montiert werden. Werden bei der Rückgabe Reifenschäden festgestellt, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt waren und die der Mieter zu verantworten hat, werden ihm diese in Rechnung gestellt. Der Mieter hat das Recht, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9.4.4 Unsachgemäßes Befüllen der Tanks, z.B. mit Wasser im Dieseltank oder Diesel im Wassertank, kann erhebliche Schäden am Fahrzeug verursachen. Die daraus entstehenden Reparaturkosten sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen. Dies gilt auch für Folgeschäden am Fahrzeug oder Zubehör.

9.4.5 Der Mieter haftet für Motorschäden, die durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- oder Kühlwasserstands verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck zu überprüfen. Alle Schäden, die durch die Missachtung dieser Pflicht entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters.

9.4.6 Für häufig auftretende Schäden, wie z.B. defekte Tische oder beschädigte Markisen, hat AOP eine standardisierte Preisliste erstellt. Der Mieter hat das Recht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.

9.4.7 Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während der Nutzung von Fähren oder Autozügen entstehen. Sämtliche Reparaturkosten für Schäden, die auf diesen Verkehrsmitteln auftreten, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, AOP über solche Schäden unverzüglich zu informieren. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die bestehende Versicherung des Vermieters abgedeckt.

9.5 Werden bei der Fahrzeugrückgabe Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter diese im Rückgabeprotokoll, werden die Reparaturkosten basierend auf einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder einem Sachverständigengutachten abgerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Nutzungsausfall, entgangenen Gewinns, Abschleppkosten oder Sachverständigenkosten, bleiben unberührt.

9.6 Bei Pannen oder technischen Defekten, die die Weiterfahrt unmöglich machen, wird ein Mobilitätsdienst kontaktiert. Die Kontaktdaten und Informationen zum Mobilitätsdienst erhält der Mieter im Handbuch oder in einem separaten Dokument, das ihm vor Mietbeginn per E-Mail zugestellt wird. Der Mieter ist verpflichtet, AOP über den Vorfall zu informieren. Kann der Defekt nicht innerhalb eines Tages behoben werden, bemüht sich AOP um eine Lösung. Übernachtungskosten, die dem Mieter durch den Defekt entstehen, werden nur erstattet, wenn diese zuvor in Textform mit AOP vereinbart wurden. Die Erstattung erfolgt maximal bis zur Höhe der täglichen Mietkosten des Fahrzeugs. Der Mieter hat die entstandenen Kosten durch Vorlage von Belegen (z.B. Hotelrechnungen, Taxiquittungen, Mietwagenrechnungen) nachzuweisen.

10 Preise

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, den im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis an die Auto-Online Pietsch GmbH (AOP) zu zahlen.

10.2 Im Mietpreis enthalten sind die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Zeitraum, das inkludierte Zubehör sowie der vereinbarte Versicherungsschutz und Schutzbrief. Zusätzlich gebuchte Produkte oder Dienstleistungen werden ebenfalls im Mietvertrag aufgeführt.

10.3 Eine einmalige Camper-Vorbereitungsgebühr in Höhe von 99 € wird erhoben, um das Fahrzeug für die Reise vorzubereiten. Diese Gebühr umfasst die Bereitstellung von Gasflaschen, AdBlue und weiterer Ausrüstung sowie eine ausführliche Einweisung in die Nutzung des Fahrzeugs.

10.4 Die Anzahlung der Mietkosten ist bei Abschluss des Vertrags über die angebotenen Zahlungsmethoden bei der Online-Buchung zu leisten.

10.5 Rabattaktionen von AOP sind grundsätzlich nicht kombinierbar.

11 Stornierung oder Änderung der Buchung

11.1 Unter einer "Stornierung" wird die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags durch den Mieter verstanden, sofern dem Mieter kein gesetzliches Recht auf außerordentliche Kündigung, Anfechtung oder Rücktritt vom Vertrag zusteht. AOP gewährt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang.

11.2 Erfolgt die Stornierung des Mietvertrags mindestens 60 Tage vor Mietbeginn, erhält der Mieter einen Gutschein in Höhe des bereits gezahlten Mietpreises (ohne Servicegebühr). Wurde eine flexible Stornierungsoption gebucht, erfolgt die Rückerstattung des gesamten gezahlten Betrags (ohne Servicegebühr und Kosten für die Stornierungsoption).

11.3 Wird der Mietvertrag ohne flexible Stornierungsoption zwischen 48 Stunden und 60 Tagen vor Mietbeginn storniert, fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des Mietpreises an. Die verbleibenden 50 % (ohne Servicegebühr) werden dem Mieter in Form eines Gutscheins gutgeschrieben. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass der entstandene Schaden geringer ist als die pauschalierte Gebühr. Hat der Mieter eine flexible Stornierungsoption gebucht, erhält er den gesamten Mietpreis (ohne Servicegebühr und Kosten der Stornierungsoption) in Form eines Gutscheins. Dieser Gutschein ist 12 Monate gültig, kann jedoch nicht mit anderen Gutscheinen oder Rabattaktionen kombiniert werden.

11.4 Erfolgt die Stornierung weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn, wird der gesamte Mietpreis als Stornierungsgebühr einbehalten. Dies gilt unabhängig davon, ob eine flexible Stornierungsoption gebucht wurde. Auch in diesem Fall steht dem Mieter das Recht zu, nachzuweisen, dass der entstandene Schaden geringer ist.

11.5 Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der Stornierungserklärung in Textform bei AOP.

11.6 Holt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, ohne eine Stornierung erklärt zu haben, wird die gesamte Mietsumme als Schadenspauschale einbehalten. Etwaige ersparte Aufwendungen oder Vorteile durch eine anderweitige Vermietung des Fahrzeugs werden dem Mieter angerechnet. Der Mieter hat auch hier das Recht nachzuweisen, dass AOP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Besteht noch keine Zahlungspflicht seitens des Mieters, bleiben Schadensersatzansprüche von AOP unberührt.

11.7 Bereits gebuchte Zusatzleistungen und Ausstattungen sind Bestandteil des Mietvertrags und können nicht separat storniert werden. AOP behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass durch die Stornierung kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

12 Kaution

12.1 Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter der Auto-Online Pietsch GmbH (AOP) eine Kaution in Höhe von 1.500 €. Für Fahrer unter 23 Jahren beträgt die Kaution 2.500 €. Die Kaution ist spätestens bei Fahrzeugübergabe in Bar zu hinterlegen oder bis 7 Tage vor Mietbeginn auf das folgende Konto zu überweisen:

Kontoinhaber: Auto-Online Pietsch GmbH

IBAN: DE53 3804 0007 0125 6080 00

BIC: COBADEFF

Verwendungszweck: Reservierungsnummer + Name des Mieters

12.2 Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet, sofern das Fahrzeug in vertragsgemäßem und ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Zusätzlicher Aufwand wie z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, berechtigte Forderungen oder Reparaturen wird mit der Kaution verrechnet, wenn dieser vom Mieter zu tragen ist. Die Rückerstattung erfolgt per Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe oder durch Freigabe der Kreditkartenblockierung.

12.3 Die Haftung des Mieters für verschuldete und arglistig verschwiegene Mängel oder Beschädigungen, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden können, bleibt unberührt. In solchen Fällen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Im Falle eines Unfalls wird die Kaution bis zur Klärung der Schuldfrage vollständig einbehalten. Die Kaution bleibt so lange gesperrt, bis die Kostentragungslast eindeutig festgelegt wurde. Sollte ein Sachverständigengutachten, ein Werkstatt-Kostenvoranschlag oder eine Ersatzteilbestellung erforderlich sein, behält sich AOP das Recht vor, die Kaution bis zur abschließenden Klärung zurückzuhalten.

12.5 Bei einem Schadensfall hat AOP das Recht, die Kaution bis zur vollständigen Klärung der Schadenshöhe und der Haftungsfrage einzubehalten. Wird ein Zusatzversicherungsschutz abgeschlossen, der den Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen abdeckt, verhindert dies eine Überschreitung der vereinbarten Selbstbeteiligung.

13 Zustand des Fahrzeugs, Gebrauchseinschränkungen, Reparaturen

13.1 Das Fahrzeug wird vom Vermieter in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand übergeben.

13.2 Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben. Bei schlechten Witterungsverhältnissen (z.B. starkem Regen oder Schnee) kann die Außenreinigung entfallen. Es ist zu beachten, dass die Fahrzeuge nicht durch eine automatische Waschanlage gefahren werden dürfen. Für die Außenreinigung sind Waschboxen zu nutzen, wobei die maximal zulässige Fahrzeughöhe und -breite zu berücksichtigen sind.

13.3 Der Zustand des Fahrzeugs wird im Übergabeprotokoll dokumentiert, das gemeinsam von AOP und dem Mieter erstellt wird. Ebenso wird der Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe im Rückgabeprotokoll festgehalten.

13.4 Reparaturen zur Erhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietzeit dürfen nur dann vom Mieter selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, wenn AOP dem ausdrücklich in Textform zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 50 € nicht übersteigen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen sich AOP mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug befindet oder eine sofortige Mängelbeseitigung zur Sicherung des Fahrzeugzustands erforderlich ist. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, sofern der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet. Der zeitliche Arbeitsaufwand des Mieters für eigenständig durchgeführte Reparaturen wird nicht vergütet.

13.5 Stellt der Mieter während der Mietzeit einen Defekt fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich einschränkt und umfangreiche Reparaturen erforderlich macht, ist AOP unverzüglich zu benachrichtigen. Sollte eine kurzfristige Reparatur nicht möglich sein, haben beide Parteien das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt bis zum Eintritt des Defekts zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.

13.6 Bei einer Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs, die eine Weiterfahrt unmöglich macht, stellt AOP ein Notfallmanagement zur Verfügung. In solchen Fällen ist der Mieter verpflichtet, das Notfallmanagement zu kontaktieren, um eine Lösung herbeizuführen.

14 Pflichten und Obliegenheiten des Mieters

14.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Er hat sicherzustellen, dass alle geltenden Vorschriften und technischen Anweisungen für die Nutzung des Fahrzeugs eingehalten werden. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Kontrolle des Motorölstandes, des AdBlue-Füllstandes, des Wasserstandes sowie des Reifendrucks. Zudem ist der Mieter verpflichtet, sich zu vergewissern, dass das Fahrzeug jederzeit verkehrssicher ist. Stellt der Mieter fest, dass der Motorölstand unter das erforderliche Mindestniveau gefallen ist, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise das Auffüllen des entsprechenden Öls. Dabei ist sicherzustellen, dass das nachgefüllte Öl der Spezifikation im Fahrzeughandbuch entspricht.

14.2 Wird das Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für sämtliche daraus resultierenden Kosten, wie etwa für Abschleppdienste oder Reparaturen. Der Mieter ist zudem verpflichtet, die Warnanzeigen im Fahrzeugdisplay zu beachten und entsprechend der Bedienungsanleitung notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Bei Unsicherheiten hat der Mieter die Auto-Online Pietsch GmbH (AOP) umgehend zu kontaktieren.

14.3 Im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten. Darüber hinaus sind Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere, sofern vorhanden, unverzüglich an AOP zu übergeben. Der Diebstahl sowie die polizeiliche Anzeige sind in Textform an AOP zu melden.

14.4 Der Mieter hat das Fahrzeug vor jeder Art von Überbeanspruchung zu schützen und die geltenden Verkehrsvorschriften der jeweiligen Länder einzuhalten. Das Fahren ist nur bei ordnungsgemäß gesicherter, abgeschalteter Gasflasche zulässig. Das Fahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Die Nutzung des Fahrzeugs ist insbesondere zu folgenden Zwecken untersagt:

Teilnahme an Autorennen oder motorsportlichen Veranstaltungen,

Durchführung von Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

Nutzung bei Geländefahrten,

Transport leicht entzündlicher, giftiger oder gefährlicher Stoffe,

Nutzung für Fahrschulübungen,

gewerbliche Personenbeförderung,

Weitervermietung an Dritte,

Begehung von Zoll- oder anderen Straftaten,

Ziehen oder Schieben von anderen Fahrzeugen oder Anhängern,

Transport von lebenden oder toten Tieren (ausgenommen Haustiere gemäß vorheriger Absprache mit AOP),

Beförderung von Personen oder Gütern über die im Fahrzeugdokument angegebenen Maximalwerte hinaus,

Durchführung von Umzügen oder Transporten, die nicht dem typischen Gebrauch eines Reisemobils entsprechen.

Verstöße gegen diese Regelungen können zur Erhebung einer Reinigungskostenpauschale in Höhe von 500 € führen, sofern durch die Nutzung erhebliche Verunreinigungen entstehen. Dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass AOP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

14.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in fahrfähigem Zustand zu führen. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder aufgrund von Krankheit oder Müdigkeit genutzt werden darf. Eine Fahrtüchtigkeit muss jederzeit gewährleistet sein.

14.6 Das Fahrzeug ist entsprechend seiner technischen Möglichkeiten gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug bei Verlassen verschlossen ist und gegebenenfalls vorhandene Diebstahlsicherungen aktiviert sind. Fahrzeugschlüssel und -papiere müssen stets vom Mieter mitgeführt und unzugänglich für Unbefugte aufbewahrt werden.

14.7 Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Reinigungskostenpauschale in Höhe von 500 € berechnet. Der Mieter hat das Recht, nachzuweisen, dass AOP ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

14.8 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung im Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert ist, um Schäden am Fahrzeug und Gefahren für die Insassen zu vermeiden. Die geltenden Vorschriften zur Ladungssicherung sind einzuhalten.

14.9 Der Mieter haftet gegenüber AOP für alle Folgen, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten ergeben. Verstöße gegen diese Pflichten können Schadensersatzansprüche seitens AOP nach sich ziehen.


15 Haftung der Auto-Online Pietsch GmbH (AOP)

15.1 Die Auto-Online Pietsch GmbH (AOP) haftet für alle Schäden, soweit diese durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Für Schäden, die nicht durch die Versicherung abgedeckt werden, beschränkt sich die Haftung von AOP bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, AOP hat wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AOP. Eine Haftung entfällt nicht, wenn eine verschuldensunabhängige Garantie übernommen wurde, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder es zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch AOP, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen kommt. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen.

15.2 Werden vom Mieter oder seinen Mitreisenden eingebrachte Gegenstände bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen, fordert AOP den Mieter auf, diese innerhalb einer Woche abzuholen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abholung, ist AOP berechtigt, die zurückgelassenen Sachen zu entsorgen. Während der einwöchigen Aufbewahrungsfrist entsteht kein Verwahrungsvertrag zwischen AOP und dem Mieter oder Fahrer. Die Gegenstände werden lediglich im Rahmen der üblichen Sorgfalt gegen Verlust oder Beschädigung geschützt. AOP übernimmt keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände des Mieters oder seiner Mitreisenden, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von AOP, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht.

15.3 AOP haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch nicht beeinflussbare Umstände wie technische Defekte, behördliche Fahrverbote (z. B. aufgrund von Umweltauflagen, Smog, Ozonbelastung) oder Naturereignisse (z. B. Naturkatastrophen) verursacht werden.

16 Verhalten bei Verkehrsunfällen und -verstößen

16.1 Kommt es während der Mietzeit zu einem Unfall oder zu einem Schaden durch Brand, Wildkontakt oder andere Ereignisse, ist der Mieter verpflichtet, den Vorfall unverzüglich in Textform zu dokumentieren, den Schaden zu fotografieren und diesen schnellstmöglich der Auto-Online Pietsch GmbH (AOP) über die Hotline oder per E-Mail zu melden. Sollte der Mieter aufgrund des Unfalls (z. B. durch schwere Verletzungen) nicht in der Lage sein, den Vorfall sofort zu melden, hat er dies nachzuholen, sobald es ihm möglich ist. Für die Dokumentation stellt AOP ein Unfallformular im Fahrzeug bereit, dessen Nutzung jedoch optional ist.

16.2 Unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer in den Unfall verwickelt sind, muss der Mieter die Polizei hinzuziehen und AOP unverzüglich in Textform über die polizeiliche Anzeige informieren. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, ist dies gegenüber AOP nachzuweisen.

16.3 Der Mieter bzw. Fahrer des Fahrzeugs darf den Unfallort nicht verlassen, bevor er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen und zur Aufklärung des Unfallhergangs nachgekommen ist. Weitere Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug stehen, müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs, AOP gemeldet werden. Der Mieter ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses beitragen. Dazu gehört auch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung aller Fragen von AOP zum Schadenshergang.

16.4 Als Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen gilt jedes Ereignis im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr, das einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat, unabhängig davon, ob weitere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind oder nicht.

16.5 Der Mieter hat AOP spätestens bei der Fahrzeugrückgabe alle Dokumente und Nachweise, die das Unfallgeschehen betreffen, auszuhändigen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ist der Mieter aufgrund der Unfallfolgen (z. B. durch schwere Verletzungen) nicht in der Lage, die Unterlagen bei der Rückgabe zu übergeben, hat er dies so bald wie möglich nachzuholen.

16.6 Der Mieter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter anzuerkennen, ohne zuvor die Zustimmung von AOP einzuholen.

16.7 Der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch den Unfallgegner, andere Unfallbeteiligte oder durch die bestehende Kaskoversicherung von AOP ersetzt werden.

16.8 Für Unfallschäden, die der Mieter verursacht, haftet er bis zur Höhe der in Klausel 9.2 genannten Selbstbeteiligung. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, wie beispielsweise der Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen oder -breiten, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, haftet der Mieter uneingeschränkt. Gleiches gilt, wenn der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug vernachlässigt hat, sodass das Fahrzeug von einer unbefugten Person genutzt wird.

16.9 Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, die durch Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung der in Klausel 14 festgelegten Pflichten während der Mietzeit entstehen. Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die durch seine Angehörigen, Mitarbeiter, Mitreisenden oder andere Dritte verursacht werden, sofern er es versäumt, die zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendigen Feststellungen zu treffen. Wird ein Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt, obliegt es AOP nachzuweisen, dass das Fahrzeug nach der Rückgabe nicht durch Dritte genutzt wurde.

16.10 Bei einem verschuldeten Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs erhebt AOP eine Aufwandspauschale in Höhe von 250 €. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass der tatsächliche Aufwand geringer war oder gar kein Aufwand entstanden ist.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Der Mieter ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber AOP aufzurechnen.

17.2 Der zwischen AOP und dem Mieter geschlossene Mietvertrag einschließlich aller Anlagen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.3 Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ergeben, gilt als Gerichtsstand München, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Person ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist. Dies gilt auch für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegen oder deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

17.5 Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Sprachversionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat stets die deutsche Fassung Vorrang. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich Informationszwecken und sind nicht verbindlich.